Gewährleistung
Sind die von uns angebotenen Fahrzeuge von auch noch so hoher Qualität und nach strengsten Vorgaben ausgewählt, ist eines dennoch klar, auf jedes Fahrzeug besteht eine gesetzliche Gewährleistung von 12 Monaten.
Was bedeutet das nun für Sie?
Tritt ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe auf, so wird gesetzlich vermutet, dass dieser schon bei Übergabe bestanden hat. Tritt ein Mangel innerhalb der zweiten sechs Monate nach Übergabe auf, so besteht noch Gewährleistung, die Vermutung dieser hätte schon bei Übergabe bestanden, kommt jedoch nicht zur Anwendung. Es versteht sich deshalb, dass auftretende Mängel – insofern diese nicht auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind – innerhalb der ersten sechs Monate anstandslos behoben werden.
Vorrang der Verbesserung
Zunächst muss dem Verkäufer die Möglichkeit der Reparatur gegeben werden. Die Gewährleistungsansprüche sind in zwei Stufen zu untergliedern, zunächst Verbesserung bzw Austausch (Gewährleistungsbehelfe der ersten Stufe), dieser Verbesserung durch den Verkäufer darf gesetzlich mindestens dreimal nachgegangen werden bevor danach der Anspruch auf Preisminderung oder Wandlung gilt (Gewährleistungsbehelfe der zweiten Stufe). Mit anderen Worten, bevor der Übernehmer vom Vertrag zurücktreten oder Preisminderung begehren kann, muss er grundsätzlich dem Übergeber die Möglichkeit zur Verbesserung bzw zum Austausch geben.
Garantie
Sollte Ihnen die gesetzliche Gewährleistung nicht ausreichen, oder sollten Sie für das von Ihnen ausgewählte Fahrzeug mehr Sicherheit im Hinblick auf etwaige Schäden wünschen, so besteht – in Abhängigkeit des Fahrzeugs – die Möglichkeit, auch für Gebrauchtfahrzeuge eine Garantie bei uns abzuschließen.
Dies ist eine freiwillige, vertragliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer.
Mängel, die innerhalb der Garantiefrist auftreten und vom Garantieinhalt umfasst sind, werden kostenlos oder zum vereinbarten Staffeltarif (laut Garantievereinbarung) repariert. Es gibt zwei Formen der Garantie: die Herstellergarantie und die Händlergarantie.
Änderung : Durch die neue Gruppenfreistellverordnung von 2010 können die Services auch von einer anderen Werkstätte vorgenommen werden, wenn diese dieselben technischen und fachlichen Voraussetzungen wie der Hersteller vorweist.